§ 11 Absatz 3 Satz 3 — Übergabestelle statt „ausreichend Platz"
Entwurf: „In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 muss das Rechenzentrum so errichtet werden, dass ausreichend Platz für die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme vorgehalten wird."
„In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 muss das Rechenzentrum so errichtet werden, dass die technisch unvermeidbare Abwärme an einer definierten Übergabestelle an der Grundstücks- oder Gebäudegrenze über einen Wärmeübertrager mit hydraulisch getrenntem Sekundärkreis und einer den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entsprechenden Wärmemengenzählung bereitgestellt werden kann; für weitere Anlagen zur Aufwertung oder Weiterleitung der Wärme ist ausreichend Platz vorzuhalten."
- Der Wortlaut lehnt sich an Artikel 2 Nummer 16 des Entwurfs der delegierten Verordnung der Kommission zum EU-Bewertungssystem für Rechenzentren an (Ares(2026)3247482, 26. März 2026, überarbeitet 2. Juli 2026). Dieser Entwurf definiert erstmals auf EU-Ebene „waste heat reuse ready": Wärmeübertrager, dedizierter hydraulischer Kreis und Wärmemengenzählung an der Rechenzentrumsgrenze, unabhängig vom Vorhandensein eines Netzes oder von Aufwertungstechnik. Nach dem Entwurf soll dieses Merkmal ab 15. August 2027 auf dem EU-Label jedes Rechenzentrums mit IT-Anschlussleistung ≥ 500 kW als Ja/Nein ausgewiesen werden; die Annahme durch die Kommission steht aus. Ein deutsches Gesetz, das nur Fläche verlangt, erzeugt Rechenzentren, die dieses Merkmal nicht tragen.
- Die Begründung des Entwurfs zu § 11 Absatz 3 Satz 3 nennt selbst die „Wärmeübergabestation" als das Bauteil, dessen spätere Nachrüstung erleichtert werden soll. Die Übergabestelle im Neubau ist ein Bruchteil dieser Nachrüstung: Im Bestand kommen Eingriff in die laufende Hydraulik, Neudokumentation und erneuter Redundanznachweis hinzu. Der Entwurf setzt allein für die Kosten-Nutzen-Analyse 26.117 bis 79.237 € je Fall an (Begründung zu § 16); die Übergabestelle für ein Rechenzentrum über 1 MW liegt in der Größenordnung einer Wärmeübergabestation eines größeren Wärmenetzkunden (Anlage, Fußnote †).
- Ohne definierte Übergabestelle ist weder der Anteil wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 an der Systemgrenze belastbar messbar noch das Angebot „zu Gestehungskosten" nach Satz 1 Nummer 3 bewertbar, noch sind die nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 zu meldenden Angaben (Leistung, Leistungsprofil, Regelungsmöglichkeiten, Temperaturniveau) am Rechenzentrum überhaupt definiert. Die Übergabestelle ist der Punkt, an dem Eigentum, Haftung und Messung wechseln, wie der Netzanschlusspunkt bei Gas und Strom.
§ 11 Absatz 2 Satz 5 — Direktlieferung gleichstellen (Bundesrat Ziffer 27)
Entwurf: „Der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 2 kann unterschritten werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht."
„Der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 2 kann unterschritten werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz oder eine vertraglich vereinbarte Direktlieferung von Abwärme an benachbarte Industrie- oder Gewerbebetriebe, Quartierslösungen oder sonstige geeignete Energiesenken besteht und die abgegebene Wärme an einer Übergabestelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 messtechnisch erfasst wird."
- Der Bundesrat begründet Ziffer 27 mit ländlichen Standorten ohne Wärmenetz. Der Entwurf begründet die neue Ausnahme in Absatz 3 Nummer 4 mit KI-Rechenzentren an netzstarken, aber wärmenetzfernen Standorten. Genau dort stehen Abnehmer, die ganzjährig Niedertemperaturwärme brauchen: Gewächshäuser, Trocknung, Lebensmittel- und Pharmaprozesse sowie Biogasanlagen (Fermenter 35–55 °C, Grundlast; rund 9.300 Anlagen, Fachverband Biogas 2026). Bei Biogasanlagen ersetzt externe Wärme den Eigenverbrauch der BHKW-Wärme für den Fermenter und stellt diese für den Verkauf frei; Biomethananlagen ohne BHKW haben unmittelbaren Bedarf. Die Plattform für Abwärme weist über 23.000 gemeldete Quellen aus (BfEE, Datenstand 5. Juli 2026); nach eigener Auswertung (Stand Mai 2026) führen rund 27 % davon die Wärme bereits wassergeführt und sind ohne Eingriff in den Prozess übergabefähig.
- Ohne Messpflicht an der Übergabestelle wird die Gleichstellung zur Umgehung: „Direktlieferung" ohne Zähler ist nicht vollziehbar. Mit Messpflicht ist sie einfacher zu vollziehen als der Netzanschluss, weil ein eichrechtskonformer Wärmemengenzähler genügt.
- Eine Gegenäußerung der Bundesregierung zu Ziffer 27 lag bei Redaktionsschluss (16.09.2026) nicht vor (siehe Nachtrag vom 1. Oktober 2026).
§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 — Netzanschluss-Ausnahme auf Wärmebedarfe erweitern
Entwurf: „eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz nicht besteht, der Nachweis erfolgt durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nach § 16 Absatz 3 und 4."
„weder eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz noch eine Direktlieferung an eine geeignete Energiesenke im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 besteht; der Nachweis erfolgt durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nach § 16 Absatz 3 und 4, die die in der kommunalen Wärmeplanung erfassten Wärmebedarfe in räumlicher Nähe einbezieht."
- § 16 Absatz 4 Nummer 4 des Entwurfs verlangt nach Anhang XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereits die Prüfung des Anschlusses „an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung". Eine Ausnahme, die nur das Wärmenetz prüft, bleibt hinter dem zurück, was die Kosten-Nutzen-Analyse ohnehin leisten muss. Der BDEW hat am 17. April 2026 vorgeschlagen, den Umkreis durch „in räumlicher Nähe" zu bestimmen; der Vorschlag übernimmt diesen Begriff.
- Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in diesen Fällen ohnehin zu erstellen; die Einbeziehung der Wärmebedarfe aus dem kommunalen Wärmeplan verursacht keinen zusätzlichen Verfahrensschritt. Die Datenbasis liegt vor: Wärmepläne für 2.836 Kommunen und 72 von 83 Großstädten (BBSR Analysen Kompakt 09/2026, Stand 30. Juni 2026).
4. § 17 — Meldepflicht der Rechenzentren über 1 MW: begrüßt, mit einem Hinweis
Der Entwurf behält in § 17 Absatz 1 die Meldepflicht für Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW bei und verlangt Wärmemenge, maximale thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und Temperaturniveau. Das wird begrüßt; es entspricht den Stellungnahmen von BDEW, VKU und DENEFF sowie der Erklärung des Landes Niedersachsen zu Protokoll der 1067. Sitzung des Bundesrates. Hinweis: Diese Angaben sind für ein Rechenzentrum nur dann eindeutig, wenn es einen definierten Punkt gibt, an dem sie gelten. Ohne Übergabestelle meldet der Betreiber Rechenwerte seiner Kühltechnik; mit Übergabestelle meldet er, was ein Abnehmer tatsächlich beziehen kann. Vorschlag 1 gibt § 17 damit seinen Bezugspunkt.
Das Rechenzentrum wird an der Grundstücksgrenze zum definierten, gemessenen Wärmelieferanten, gleich ob morgen ein Wärmenetz, eine Biogasanlage oder ein Gewächshaus anschließt. Der Standortnachteil wärmenetzferner KI-Rechenzentren entfällt, ohne dass die Abwärme verloren geht. Und Deutschland liefert die nationale Regel, auf die das vorgesehene EU-Label ab 2027 aufsetzt, statt hinter ihr zurückzubleiben.
Dimitri WolfErfüllungsaufwand der Vorschläge — im Format des Gesetzentwurfs
dieselbe wie im Regierungsentwurf (Standardkostenmodell; Fallzahl aus der Neubau- und Modernisierungsrate). Die Fallzahl „Rechenzentren mit mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput" ist dem Entwurf entnommen: 90 Fälle pro Jahr (Begründung zu § 16, Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft). Die Kosten je Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) ebenfalls: 26.117 € (eigenes Personal) / 79.237 € (extern), Mittelwert rund 52.700 €. Alle eigenen Annahmen sind als solche gekennzeichnet.
| Vorschlag | Betroffene | Fälle/Jahr | Einmalig je Fall | Jährlich je Fall | Wirtschaft gesamt/Jahr | Bund | Länder/Kommunen | Bürger |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 § 11 Abs. 3 S. 3 — Übergabestelle statt Platz | neue RZ ≥ 500 kW in den Fällen Abs. 3 S. 1 Nr. 2–4 (kein sofortiger Netzanschluss) | 90 × 50 %* = 45 | Wärmeübertrager, Sekundärkreis, Wärmemengenzähler, Auslegung im Planungsstadium: 100.000–300.000 €† abzgl. der ohnehin vorzuhaltenden Fläche | 0 (keine Berichtspflicht; Zähler wird nur bei Lieferung ausgelesen) | rund 9 Mio. € einmalig (45 × 200.000 €) | 0 | 0 (Prüfung im Rahmen der Eintragung nach § 13, bestehender Vollzug) | 0 |
| 2 § 11 Abs. 2 S. 5 — Direktlieferung gleichgestellt | RZ mit Direktabnehmer statt Netz | ohne Zahl (Option, keine Pflicht) | 0 (Zähler aus Vorschlag 1) | 0 | 0 oder negativ (Option ersetzt Netzanschlusskosten) | 0 | 0 | 0 |
| 3 § 11 Abs. 3 Nr. 4 — KNA um Wärmebedarfe in räumlicher Nähe erweitert | RZ, die die Netzanschluss-Ausnahme beanspruchen | ≤ 90 (die KNA ist ohnehin Pflicht) | + rund 10 % der KNA-Kosten**: ≈ 5.000 € | 0 | ≤ 0,45 Mio. € | 0 | 0 | 0 |
| 4 § 17 — Meldepflicht RZ > 1 MW (im Entwurf bereits enthalten; hier nur Hinweis) | — | — | 0 | 0 | 0 (keine Änderung vorgeschlagen) | 0 | 0 | 0 |
| Summe | ≈ 9,5 Mio. € einmalig; ≈ 0 jährlich | 0 | 0 | 0 |
- Eigene Annahme: die Hälfte der neuen Rechenzentren > 1 MW fällt unter Abs. 3 S. 1 Nr. 2–4 (kein sofortiger Netzanschluss). Der Entwurf selbst begründet Nr. 4 damit, dass KI-Standorte „häufig" kein Wärmenetz haben; die Quote kann daher höher liegen, dann steigt die Summe proportional. † Kostenspanne für Wärmeübergabe- und Messstation > 1 MW im Planungsstadium nach Marktrecherche des Verfassers (2026); die Spanne deckt DN80–DN200 ab. Zum Vergleich: der Entwurf setzt allein für die KNA 26.117–79.237 € je Fall an. ** Eigene Annahme: die Erweiterung der KNA um Direktabnehmer nutzt dieselben Datenquellen (Plattform für Abwärme, kommunaler Wärmeplan); Mehraufwand liegt in der Datenbeschaffung (Position 2 der Tabelle des Entwurfs: 100 h → + 10 h). ‡ (entfällt — Vorschlag 4 ändert den Entwurf nicht.)
- Der Regierungsentwurf senkt den jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus dem EnEfG um 892 Mio. € (E.2). Die Vorschläge fügen rund 1 % davon einmalig hinzu und nichts jährlich.
- Nicht im Erfüllungsaufwand abgebildet, aber für die Betreiber entscheidend: Vorschlag 1 ersetzt eine spätere Nachrüstung. Der Entwurf selbst nennt in der Begründung zu § 11 Abs. 3 S. 3 die „Wärmeübergabestation" als das nachzurüstende Bauteil und will den „baulichen Aufwand" der Nachrüstung „möglichst gering" halten. Die Übergabestelle im Neubau ist der Weg, auf dem dieser Aufwand am kleinsten ist; im Bestand kommen Eingriff in die Hydraulik, Neudokumentation und erneuter Redundanznachweis hinzu.
- Vorschlag 3 nutzt die Wärmepläne von 2.836 Kommunen (BBSR, 30. Juni 2026) als vorhandene Datenbasis; für die Kommunen entsteht kein Aufwand.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu Bundesrat Ziffern 1 und 27 (BT-Drs. 21/8027, Anlage 4)
Stand: BT-Drs. 21/8027 vom 16. September 2026. Erste Lesung am 24. September 2026, Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (federführend). Öffentliche Anhörung am 5. Oktober 2026.
„Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in dieser Form ab. Die Abwärmenutzungspflicht von Rechenzentren nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 EnEfG schreibt die Einhaltung eines (Mindest-)Anteils an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020, vor. Die externe Wiederverwendung der Abwärme außerhalb von klassischen Wärmenetzen, z.B. im Rahmen von Quartierslösungen, von Direktlieferungen oder durch industrielle Abnehmer fällt hierunter."
„Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in dieser Form ab. Die genannten Ergänzungen sind entweder bereits vom Begriff ‚Wärmenetz‘ erfasst oder es droht bei einer wie hier vorgeschlagenen, sehr weitgehenden Öffnung durch die Erfassung ‚sonstige[r] alternative[r] Verbundlösungen‘ sowie ‚sonstige[r] geeignete[r] Energiesenken‘ die Umgehung der vorgesehenen Abwärmenutzungspflicht. […] Unter diese, sehr weite Begriffsbestimmung können grundsätzlich Quartierslösungen sowie Direktlieferungen oder die Abgabe von Abwärme an benachbarte Industrie- und Gewerbebetriebe fallen. Weiterhin ist die Bedeutung von sonstigen, alternativen Verbundlösungen sowie sonstiger geeigneter Energiesenken unbestimmt und gewährleistet daher keine rechtssichere Anwendung. Dies würde zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit für die Betroffenen führen."
- Zu § 11 Absatz 3 Satz 3 (Vorschlag 1, Übergabestelle statt „ausreichend Platz") enthält die Gegenäußerung keine Aussage.
- Nach Nr. 1 rechnet die Bundesregierung Direktlieferungen bereits auf den Anteil wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 an. Dieser Anteil wird an der Systemgrenze des Rechenzentrums bestimmt; ohne definierte Übergabestelle fehlt dieser Messpunkt (Begründung zu Vorschlag 1, dritter Punkt). Die EU-Kommission zählt die Wärmemengenmessung an der Grenze des Rechenzentrums inzwischen ausdrücklich zur Abwärme-Bereitschaft („waste heat reuse ready“, delegierte Verordnung C(2026) 3472, von der Kommission angenommen am 21. September 2026).
- Nach Nr. 27 fallen Direktlieferungen „grundsätzlich" unter den Begriff „Wärmenetz" nach § 3 Nummer 17 WPG. Vorschlag 2 macht diese Auslegung ausdrücklich und vollziehbar: Anrechnung nur bei messtechnischer Erfassung an der Übergabestelle nach Absatz 3 Satz 3.
- Den Einwand der Umgehung teilt die Stellungnahme. Vorschlag 2 begegnet ihm mit der Messpflicht (Begründung zu Vorschlag 2, zweiter Punkt).
- Quelle: BT-Drs. 21/8027, Anlage 4, Vorabfassung. Der Wortlaut der Stellungnahme oben ist unverändert.